Quantitative
Bestimmung von Arzneimitteln mittels Immunoassay, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32340 bis 32346,
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
32346 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.