Nachweis oder quantitative Bestimmung von
Blutgruppenantigenen oder -antikörpern mit aufwendigen Verfahren, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32550 bis 32555,
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
32555 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.