Die Gebührenordnungsposition
13587 ist nur berechnungsfähig, sofern eine patientenindividuelle schriftliche Vereinbarung zwischen primär behandelndem Arzt und Telemedizinischem Zentrum getroffen wurde.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
13587 setzt eine medizinische Begründung der Notwendigkeit der Intensivierung des Monitorings voraus.