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EBM 15322

Kleine Operation im Mund-Kiefer-Gesichtsbereich und/oder Wundversorgung

166 Punkte
19.08 €
6 min Prüfzeit
Kapitel 15.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff II im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich und/oder primäre Wundversorgung im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich

Obligater Leistungsinhalt

  • Primäre Wundversorgung
und/oder
  • Operative Blutstillung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kiefer-Bereich
und/oder
  • Extraktion von 3 oder 4 einwurzeligen oder 2 mehrwurzeligen Zähnen
und/oder
  • Entfernung festsitzender Fremdkörper aus dem Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich
und/oder
  • Transorale Eröffnung eines dentogenen, submucösen Abszesses ohne Eröffnung einer Körperhöhle (auch Furunkel/Karbunkel) im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich
und/oder
  • Probeexzision aus der Zunge und/oder aus der Mundhöhle
und/oder
  • Punktion einer Kieferhöhle
und/oder
  • Extirpation von Kieferzysten durch Präparation von der Alveole aus
und/oder
  • Reposition eines Zahnes
und/oder
  • Wurzelspitzenresektion im Frontzahnbereich,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 15321 bis 15323 sind bei Patienten mit mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 15322 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31221 oder 36221 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 15322 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 15322.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie