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EBM 15323

Kleine Operation im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich und/oder Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

285 Punkte
32.75 €
10 min Prüfzeit
Kapitel 15.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff III im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich

Obligater Leistungsinhalt

  • Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich
und/oder
  • Eröffnung eines subperiostalen oder tiefen Abszesses im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich, ggf. auch von extraoral
und/oder
  • Entfernung eines tief zerstörten Zahnes auch durch Osteotomie
und/oder
  • Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
und/oder
  • Lippen- oder Zungenbandplastik oder Gingivektomie von bis zu vier Zähnen
und/oder
  • Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung eines Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte
und/oder
  • Reimplantation eines Zahnes
und/oder
  • Manuelle Reposition eines zahntragenden Bruchstückes des Alveolarfortsatzes,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 15321 bis 15323 sind bei Patienten mit mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 15323 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31221 oder 36221 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 15323 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 15323.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie