Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen
32426 und
32427 beträgt im Behandlungsfall 65,00 Euro.
Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen
32426 und
32427 beträgt in begründeten Einzelfällen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr im Behandlungsfall 111,00 Euro.
Die Erbringung und/oder Auftragserteilung zur Durchführung von Laborleistungen nach der Gebührenordnungsposition
32427 setzt grundsätzlich das Vorliegen der Ergebnisse vorangegangener Haut- und/oder Provokationstests voraus, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.