Entgegen der Leistungsbeschreibung ist die Gebührenordnungsposition
05341 im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion gemäß den Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen
04421 und
13552 auch vor Aufnahme der entsprechenden OPS-Kodes für die externe elektrische Kardioversion in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V berechnungsfähig.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
05341 im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion entsprechend den Gebührenordnungspositionen
04421 und
13552 ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.